Wer trägt das Witterungsrisiko bei Urlaubsreisen?
Wirbelstürme, Lawinenabgänge, Dauerschneefall, Hurrikans oder gewaltige Erdrutsche - immer wieder sind derartige Naturkatastrophen in den Schlagzeilen. Muss man dann einen gebuchten Urlaub in die Krisenregion überhaupt antreten? Die Antwort lautet Ja und Nein. Es kommt nämlich darauf an, ob der betroffene Urlauber eine Pauschal- oder eine Individualreise gebucht hat. Bei Pauschalreisen sind im Leistungsumfang der Reiseveranstalter sowohl die Unterkunft als auch die Beförderung an den Urlaubsort enthalten. Kann der Veranstalter die Reisenden zum Beispiel wegen eines Lawinenabgangs nicht an´s Urlaubsziel befördern, gilt die gesamte Reiseleistung als nicht erbracht. Der Reisende ist dann berechtigt, den Reisepreis zurückzuverlangen. Und dies unabhängig davon, ob die Unterkunft frei war. Und was ist, wenn das Wetter nicht mitspielt? - am Urlaubsort kein Schnee liegt oder Skifahren wegen Lawinengefahr nicht möglich ist? In derartigen Fällen hilft zumeist ein Blick in den Reiseprospekt und den Vertragstext. Beim Winterurlaub verspricht der Veranstalter nämlich meistens, Skifahren zu können. Wenn die Realität von der bunten Prospektwelt abweicht, muss der Veranstalter hierüber aufklären. Das gilt auch für Witterungsbeeinträchtigungen, etwa Angaben darüber, bis in welchen Monat hinein ein Skigebiet als schneesicher gilt. Bei Individualreisen dagegen hat der Vermieter mit der Anreise und dem Erholungswert des Urlaubers grundsätzlich nichts zu tun, solange die Unterkunft selbst stimmt. Sind bereits von offizieller Seite, zum Beispiel von Tourismusverbänden oder dem Deutschen Wetterdienst, entsprechende Katastrophenwarnungen für das konkrete Urlaubsziel herausgegeben worden, so muss aber auch der Vermieter über die genaue Lage vor Ort informieren - und zwar schon vor Reiseantritt. Bei konkreten Gesundheitsgefahren darf der Urlauber dann fristlos kündigen.Und was ist bei einer unfreiwilligen Vertragsverlängerung, wenn der Reisende trotz Ablauf der Urlaubszeit wegen Dauerschneefalls seine Unterkunft nicht verlassen kann? Dann kommt ein neuer Mietvertrag zustande. Das kostet natürlich extra. Genauso wie zusätzliche Rücktransportkosten, etwa durch Ausweichen auf ein anderes als das geplante Transportmittel.
Ratgeber Recht: Reiserecht Lawinen und Schneefall Unfreiwillige Vertragsverlängerung bei Dauerschneefall Kündigungsmöglichkeiten bei Naturkatastrophen im Reiserecht