Vertane Urlaubsfreuden: Wie hoch ist der Tagessatz?

65,- EUR pro Tag. So jedenfalls das Landgerich Frankfurt am Main. Das klagende Ehepaar hatte eine vierzehntägige Urlaubsreise an den Gardasee per Komfortbus zum Preis von 1.300,- EUR gebucht. Zwei Tage vor Reiseantritt übersandte der Reiseveranstalter eine neue Reisebestätigung, in der statt der Beförderung mit Komfortbus die Fahrt via Zug im Liegewagen 2. Klasse zum Preis von jetzt 1383 EUR angekündigt wurde. Das Ehepaar stornierte daraufhin die Reise und verlangte Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR für vertanen Urlaub. Nach den reiserechtlichen Bestimmungen ist der Reisende berechtigt, im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 Prozent oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Vertrag zurückzutreten. Beide Voraussetzungen waren im Ausgangsfall erfüllt: Der Reisepreis hatte sich um 8,3 Prozent erhöht und der Austausch des Transportmittels ist als erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung zu bewerten. Das Landgericht Frankfurt sprach dem Ehepaar deshalb 1.000,- EUR Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu (Az.: 2/24 S 173/97). Dabei legte das Gericht als Tagessatz pro Person das durchschnittliche Nettoeinkommen eines Erwerbstätigen in Höhe von 65,- EUR zugrunde und zog hiervon 50% ab, weil bei dem letztlich zu Hause verbrachten Urlaub ein Resterholungswert verblieben war, den das Gericht mit 50 Prozent ansetzte.

Ratgeber Recht: Reiserecht Vertaner Urlaub  Ausgleichszahlung des Reiseveranstalters  Resterholungswert  

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