Ausfall einer Reiseattraktion

Zur Absage einer Reiseattraktion. Eine Urlauberin verlangte Schadenersatz vom Veranstalter, weil eine der angebotenen Reiseattraktionen ausfiel. Das Amtsgericht Frankfurt/Main (Az.: 32 C 308/01) verurteilte den Veranstalter zu einer Rückzahlung von einem Zehntel des Preises. Im Einzelfall kommt es immer auf die Buchung wegen der Reiseattraktion und die Herausstellung der Reiseattraktion im Reisekatalog an.


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