Reiseveranstalter haftet auch für vor Ort buchbaren Ausflug
Ein Reiseveranstalter kann auch für erst am Reiseziel buchbare Ausflüge die Haftung tragen. Ob solche Ausflüge und Veranstaltungen als Eigenleistungen, die zu den vertraglich geschuldeten Leistungen gehören, oder nur als lediglich vermittelte Fremdleistung anzusehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Eigenleistung kann beispielweise dann vorliegen, wenn der Ausflug auf Werbezetteln des Reiseveranstalters beworben wird und über dessen Reiseleiter buchbar ist. Der Reiseveranstalter hat dann auch für ein Verschulden des Ausführenden (hier durch einen Busunfall) einzustehen.
Der Veranstalter kann sich seiner Haftung in einem derartigen Fall nicht dadurch entledigen, dass der Werbezettel für die Ausflugsfahrt in erheblich kleinerer Schrift den Hinweis enthält: "Ihre E.-Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur C."
Urteil des BGH vom 19.06.2007
X ZR 61/06
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