Reiseveranstalter zahlt nur reduzierten Betrag zurück

Ein Reiseveranstalter, der einem Kunden noch Ersatzansprüche aus einer mangelhaften Reise auszahlen muss, handelt gegen "die guten Verkehrssitten", wenn er dem Urlauber einen Scheck mit einem niedrigeren Betrag (als er eigentlich zu zahlen hätte) zusendet und darauf vermerkt, "man wolle sich gütlich einigen". Der Reisende braucht hierauf nicht zu antworten und kann daher den Scheckbetrag als Anzahlung auf seine Ansprüche annehmen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 7 U 1249/99).


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