Badesteg bricht

Ein Urlauber hat sich verletzt, als er über die Badeleiter am Steg seines Hotels in Antalya ins Meer steigen wollte. Die letzten Sprossen sind beim Einstieg zerbrochen, weil die Schrauben verrottet waren. Die Folge: Verletzung am Bein. Die genähte Wunde hatte sich entzündete und musste wochenlang behandelt werden. Der Urlauber klagte auf Schmerzensgeld gegen den Reiseveranstalter und die Klage wurde abgewiesen. Begründung: Der Reiseveranstalter haftet nur für Schäden durch Mängel, die im Rahmen zumutbarer Überprüfungen erkennbar waren (Landgericht Hamburg Aktenzeichen 317 S 177/00).

Der Reiseveranstalter hat zwar eine Verkehrssicherungspflicht für Schäden, die durch sicherheitsrelevante Mängel im Hotel (Leistungsträger des Veranstalters) verursacht würden. Voraussetzung ist aber, dass derartige Mängel im Rahmen zumutbarer Überprüfungen auch erkennbar sind. Bei den letzten Leitersprossen sei eine Gefährdung aber auch bei einem Sicherheitscheck nicht erkennbar gewesen.


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