Am sechsten Urlaubstag jedoch rutschte die Frau auf den Badezimmerfliesen aus und verletzte sich. Sie verlangte vom Veranstalter Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Klage wuerde abgewiesen. Nach Ansicht der Richter, sei es im Prinzip ohne Bedeutung, ob der Fußboden im Bad "tatsächlich mangelhaft" gewesen sei. Die Urlauberin hätte den von ihr reklamierten Mangel dem Reiseveranstalter unverzüglich anzeigen sollen.
Nur eine rechtzeitig gestellte Mängelanzeige ist als Abhilfeverlangen anzusehen und begründet einen entsprechenden Anspruch. Denn nur so wird dem Veranstalter die Möglichkeit gegeben, einen Mangel auch zu beseitigen (Amtsgericht Bad Homburg Aktenzeichen 2 C 49/01-18).
|
|