Ohne Balkon und ohne Aussenfenster

Minderweriges Zimmer und Schmerzensgeld

Pauschalurlauber hatten bei einem Reiseveranstalter für ihren Hotelaufenthalt am Urlaubsort ein Doppelzimmer mit Balkon gebucht. Zugewiesen erhielten sie nur ein Zimmer ohne Aussenfenster. Das Innenfenster ließ sich nicht öffnen und das Doppelbett war Einzelbett mit herausziehbarem Notbett. Vier Tage verbrachten die Urlauber in diesem Hotel. Die Richter sahen diese Unterbringung als solch starke Einschränkung an, dass sie 50% Reisepreisreduzierung plus Schmerzensgeld wegen vertaner Urlaubsfreude den Klägern zusprachen (Landgericht Kleve Aktenzeichen 6 S 101/00).


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