Geschäftsbedingungen für Schiffsreisen

Ein Reiseveranstalter kann in den Geschäftsbedingungen für Schiffsreisen wirksam vorsehen, dass das Schiff ggf. einige Häfen nicht anläuft (Landgericht Bremen Aktenzeichen 1 O 1335/01). Kommt es dann zum Nichtanlaufen einzelner Häfen, so hat der Schiffspassagier auch insoweit keine Minderungsansprüche. Dies gilt aber nicht, wenn bereits vor Reisebeginn feststeht, dass nicht alle Häfen angelaufen werden.

Bei Kreuzfahrten und Segelschiffsreisen finden sich häufig derartige Bestimmungen und Hinweise, wonach der Kapitän - zumindest wetterabhängig - berechtigt ist, Änderungen der Schiffsroute vorzunehmen.

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