Beschwerden nur an den Hauptsitz des Veranstalter

Reisereklamation an die zuständige Adresse des Reiseveranstalter

Sieht eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftbedingungen eines Veranstalters vor, dass Urlauber ihre Beschwerden an den Hauptsitz des Reiseveranstalter zu senden haben, so hat ein Urlauber, der eine Reisepreisminderung begehrt, keinen Anspruch hierauf, wenn er seinen Beschwerdebrief an eine Flughafen-Filiale adressiert und der Brief mit der Reisereklamation erst nach über einem Monat - und demnach zu spät - beim Hauptsitz landet(Amtsgericht Hamburg Az.: 17A C 474/01).


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