Beschwerden über den Reiseleiter

Rundreise ist keine Studienreise oder Bildungsreise

Urlauber hatten eine USA-Busrundreise durch den "klassischen Süden" gebucht. Zugesagt war dazu eine "ausschließlich deutschsprechende Reiseleitung" beziehungsweise ein "geschulter Reiseleiter", der die die Organisation der Bustour leitet. Der Reiseleiter war des Deutschen kaum mächtig und konnte daher seine englischen Erklärungen bei den Stadtführungen nicht übersetzen. Hintergrundinformationen - wie von den klagenden Gästen gefordert - wurden nicht gegeben. Der Reiseveranstalter hatte den Urlaubern 20% des Reisepreises zurückgezahlt, doch die Urlaunsgäste wollten noch mehr.

Die Richter lehnten weitergehende Forderungen ab. Denn es sei "eine Rund- und keine Studienreise" gebucht worden. Bei einer Rundreise habe der Reiseleiter "in erster Linie die Fahrt zu den einzelnen Reisezielen zu organisieren". Er braucht daher nicht - wie bei einer Studienreise oder einer Bildungsreise - über wissenschaftliche Qualifikationen und besonderes Fachwissen über das Reiseziel zu verfügen. Die Richter erwarten allerdings auch bei einer Busrundreise "verständliche Grundinformationen über Land und Leute sowie die wichtigsten Sehenswürdigkeiten und die Reiseroute"(Amtsgericht Hannover Aktenzeichen 511 C 8509/01).


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