Wenn Busfahrer ein bestimmtes Restaurant empfehlen

Hinter diese Empfehlung steht oft ein Zusatzgeschäft für den Busfahrer. Von einer Restaurantkette wurde den Busfahrern ein Bonus und eine Prämie von ca. 10 Euro versprochen, wenn sie ein Lokal dieser Kette ansteuern. Die Wettbewerbszentrale klagte erfolgreich gegen dieses Vorgehen. Das Prämienversprechen wertete die Wettbewerbszentrale als unzulässige Laienwerbung und kritisierte insbesondere die Heimlichkeit dieser Vereinbarung. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale handelt es sich um eine verschleierte Verkaufspraktik. Die Restaurantkette praktiziert etwas, was im Verhältnis des Angestellten zu seinem Dienstherrn als Bestechung strafbar wäre. Diese Verkaufspraxis ist auch wettbewerbswidrig, weil der Kunde (Busurlauber) durch Preis und Qualität des Angebotes zur Annahme bewegt werden soll und nicht durch Prämien an den Busfahrer. Die Restaurantkette argumentierte, dass eine solche Geschäftspraxis in der Branche üblich sei. Die Richter schlossen sich dieser Auffassung nicht an, dass eine Branchenüblichkeit zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit führe, zumal wenn es sich um eine Verwilderung der Wettbewerbssitten handelt. Außerdem besteht die Gefahr, dass in einem solchen Fall Wettbewerber zur Nachahmung animiert werden.

Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 6 U 6374/98)

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil und nahm eine Revision nicht an (Aktenzeichen ZR 259/99).


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