Bei Pauschalreisen gilt: Der Transfer vom Flughafen zum Hotel gehört zum Pauschalreisepaket und damit zum Leistungsumfang des Reiseveranstalters. Die Kernfrage lautet: Wie lange Wartezeit muss akzeptiert werden, damit eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt? Nach der Frankfurter Tabelle liegt ein Reisemangel bei einer Wartezeit ab 4 Stunden vor, der zu einer Minderung des Reisetagespreises von 5% führt (Zeitlich verschobener Abflug über vier Stunden hinaus).
Kostenersatz bei Eigenhilfe: Wer nach langer Wartezeit selbst ein Taxi oder einen Mietwagen organisiert, hat Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten. Dabei ist zu berücksichtigen: Dem Vertreter des Veranstalters am Flughafen muss eine angemessene Frist (z.B. 1 Stunde) zur Abhilfe gesetzt werden und der Ersatztransport muss ebenfalls angemessen sein.
Schadensersatz: Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit für den Wartetag am Flughafen kommt in Betracht, wenn die Wartezeiten recht lange (länger als 12 Stunden) betragen. Außerdem müssen die Busfahrer als Leistungsträger des Reiseveranstalters gelten. Dies ist jedoch unsicher. Trifft den Reiseveranstalter keine Verantwortung für den Busfahrerstreik, so ist der Streik als höhere Gewalt anzusehen.
Kündigung der Reise ohne Zahlung von Stornogebühren: Bei höherer Gewalt kann der Reisevertrag gem. § 651j BGB auch schon vor Reiseantritt gekündigt werden, wenn er ganz konkret von einem von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden Ereignis, dessen Einwirkung auf die Reise auch durch vernünftigerweise zu erwartende äußerste Sorgfalt nicht abwendbar ist und welches bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, vereitelt oder erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Ein solcher Fall der Höheren Gewalt ist aber nicht gegeben, wenn die Störung aus der Risikosphäre des Reisenden (z. B. Krankheit, Verlust von Barmitteln) oder des Reiseveranstalters (angekündigter Streik beim Hotelier als Leistungsträger des Reiseveranstalters) kommt. Höherer Gewalt ist auch nicht bei Störungen gegeben, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzurechnen sind (z. B. allgemeine Unfall- oder Überfallgefahr, allgemeine politische Krise oder Unruhen, einzelne Terrorakte, Wetterlage wie etwa fehlender Schnee bei Skireisen).
Risiko bei Kündigung: Bei einer Reisekündigung muss eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen. Wie sieht ein Richter die Wartezeit am Flughafen bei einer mehrwöchigen Reise an? Wenn das Gericht entscheidet, es liegt kein Fall von höherer Gewalt vor, dann hat der Reisende ein Eigentor geschossen und muss dem Reiseveranstalter die Stornogebühren voll ersetzen.
|
|