Charterflug verpasst - Haftung Reiseveranstalter

Ein Ehepaar traf rechtzeitig (um 10.55 Uhr) am Check-In-Schalter der Fluggesellschaft ein um nach Ibiza in den Urlaub zu fliegen. Nach rund einstündiger Wartezeit am Check-In wurde ihnen mitgeteilt, dass sich ihre Abflugzeit voraussichtlich um 70 Minuten verzögern werde. Als sie wieder rechtzeitig zurückkamen, war ihr Flieger bereits gestartet.

Da ihr Flieger bereits weg war, kaufte sich das Paar zwei neue Tickets nach Mallorca und für den Weiterflug von dort nach Ibiza. Diese Aufwendungen forderte das Paar vom Veranstalter zurück.

Mit Recht meint das Amtsgericht München (Aktenzeichen 113 C 2852/00). Urlauber, die rechtzeitig am Abfertigungsschalter erscheinen, haben ein Recht auf rechtzeitiger Abfertigung. Wenn Fluggäste für verschiedene Flugziele am selben Schalter einchecken wollen, dann müsse die Fluggesellschaft sicherstellen, dass diejenigen Urlauber zuerst abgefertigt werden, deren Abflug ansteht.

Eine Abwälzung der Schuld auf die Fluggesellchaft kommt nicht in Betracht, weil bei Pauschalreisen die Fluggesellschaft Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters und das Reiseunternehmen für deren Fehler einstehen muss.


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