Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte den Hotelbetreiber zum Ersatz der Hälfte des Wertes der so abhanden gekommenen Sachen. Auf dem Rest blieben die Gäste sitzen, da sie Wertgegenstände von 80.000 Euro in dem Zimmersafe aufbewahrten. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass derart wertvolle Gegenstände im Hotelsafe deponiert hätten werden müssen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.01.2005
12 U 142/04
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe
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