Einhaltung der Monatsfrist

Anspruch wegen Reisemangel rechtzeitig anmelden
Türkei-Urlauber hatten sich am Ferienort beim Reiseleiter über diverse Unzulänglichkeiten (so zum Beispiel verschmutztes Hotelzimmer) beschwert. Schließlich kündigten sie auch noch mündlich an, dass sie später deswegen Geld zurückverlangen würden. Doch diesen Anspruch stellten sie zu spät.

Unabhängig davon, ob ein Reisemangel vorliegt oder nicht, ist ein Anspruch nach dem Reiserecht innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend zu machen. Dieser Anspruch ist an an den Reiseveranstalter zu richten. Wer die Monatsfrist nicht einhält, kann mit dem Anspruch nicht durchdringen.

Fazit: Zusätzlich zur Reisemängelanzeige im Urlaub muss der Urlauber innerhalb eines Monats nach Reiseende auch seine Ansprüche geltend machen, und zwar gegenüber dem Reiseveranstalter. Es reicht nicht aus, wenn der Reisende während der Reise Mängel gegenüber dem Reiseleiter rügt (Landgericht Düsseldorf Az.: 22 S 231/99). [Mehr hierzu im Artikel Fristen im Reiserecht].

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