Reiseveranstalter zahlt nicht für erkennbare Risiken
Urlauber müssen im Hotel am Urlaubsort immer mit einer gewissen Eigengefährdung rechnen (beispielsweise im Poolbereich wegen nasser Fliesen). Der Reiseveranstalter haftet nur dann für Schäden, wenn die Urlauber die Gefahr nicht erkennen konnten und sie dem Reiseveranstalter bekannt war oder der Reiseveranstalter sie hätte kennen müssen (Amtsgericht Bad Homburg Aktenzeichen 2 C 1849/01).
Finanztip.de
Keine Gewähr für Richtigkeit