Ersatzunterkunft

Urlauber wurden in einem Ersatzhotel in Tunesien untergebracht. Das Ersatzhotel lag direkt neben dem ursprünglich gebuchten Hotel. Nach Ansicht der Richter führt die Unterbringung in einem Ersatzhotel regelmäßig zu einer Reisepreisminderung zwischen zehn und 25 Prozent. Im konkreten Fall wurden 18 Prozent zugesprochen.

Die Urlauber begehrten jedoch auch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Die Klage wurde abgewiesen, da von einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise nicht auszugehen sei. Im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung setzt der Schadenersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine Reisepreisminderung von mindestens 50 Prozent voraus (Amtsgericht Düsseldorf Az.: 56 C 15707/01).


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