Die Urlauber begehrten jedoch auch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Die Klage wurde abgewiesen, da von einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise nicht auszugehen sei. Im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung setzt der Schadenersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine Reisepreisminderung von mindestens 50 Prozent voraus (Amtsgericht Düsseldorf Az.: 56 C 15707/01).
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