In den ersten zwei Tagen nach der Reklamation wurde ihnen kein anderes Ferienhaus angeboten und danach nur Angebote minderer Qualität. Nach einer Woche reisten die Familien zurück nach Deutschland. Die Richter gaben der klagenden Familie Recht: Die Familie durfte abreisen und so den Reisevertrag kündigen. Wegen der Schwere der Reisemängel wurde noch nicht einmal ein Abschlag für den "mangelfreien" Teil des angebotenen Ferienhauses berücksichtigt.
Die Familie erhielt sogar zusätzlich Schadensersatz wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" in Höhe von 70% zugebilligt. Für die anschließende zu Hause verbrachten Urlaubstage wurden 50% des Satzes für "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" zugesprochen. Das heißt beim Urlaub auf "Balkonien" sind die Richter von einem "Resterholungswert" in Höhe von 50% ausgegangen (Amtsgericht Bad Homburg Az.: 2 C 1969/00-10).
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