Im Urteilsfall hatte eine Frau ihren Urlaub auf Sri Lanka verbracht. Sie reklamierte zunächst beim Hotelmanager, dass Yoga- und Meditationskurse als Teil der gebuchten Ayurvedakur nicht angeboten würden. Außerdem wäre der Strand verschmutzt. Die gleiche Mängelrüge mit Abhilfeverlangen schickte sie zunächst per Fax und dann noch mal als E-Mail an den Reiseveranstalter. Der Reiseveranstalter antwortete ihr, dass Yoga- und Meditationskurse nicht Teil des Reisevertrages seien, sondern freiwillige Leistungen des Hotels.
Fünf Wochen nach Beendigung der Reise forderte der Anwalt der Frau in einem Schreiben eine Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter. Dieser Anspruch war eine Woche nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist gestellt worden.
So lehnten die Richter das Verlangen der Frau aus formalen Gründen ab und beschäftigen sich gar nicht erst mit dem Sachverhalt. Die Urlauberin hätte sich nach Erhalt der E-Mail - spätestens jedoch einen Monat nach Reisebeendigung - an den Veranstalter wenden müssen und Minderung oder Schadensersatz verlang en müssen (Amtsgericht Frankfurt/Main Aktenzeichen 30 C 1403/00-20).
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