Reiserecht - AutoPilot zu Ferienhaus/ Ferienwohnung

Wer ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung anmietet, kann sich bei Anmietung "von Privat" nicht auf das deutsche Reiserecht berufen. Wenn das Ferienhaus oder die Ferienwohnung von einer Privatperson angeboten wird, gilt nicht das Reisevertragsrecht sondern das Mietrecht. Das Reisevertragsrecht gilt, wenn Ferienhäuser oder Ferienwohnungen von Reiseveranstaltern katalogmäßig angeboten werden. Dabei brauchen keine weiteren damit im Zusammenhang stehenden Reiseleistungen, wie etwa Transfer zur Ferienwohnung angeboten werden. Es sind dann die gesetzlichen Regelungen anwendbar, die auch für eine Pauschalreise gelten. Für Rechtsfragen und Hinweise zum Leihwagen wird auf den Ratgeber Mietwagen verwiesen.
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Es macht daher einen erheblichen Unterschied, ob es sich um eine Privatvermietung oder um eine gewerbliche Vermietung handelt. Als gewerblich gilt nicht nur die Vermietung durch einen Reiseveranstalter, sondern auch durch den Eigentümer selbst, wenn dieser eine gewerbliche Vermietung betreibt. Beispiel: Der Eigentümer besitzt mehrere Ferienimmobilien und vermietet diese gewerblich (regelmäßig wie ein Gewerbetreibender) an Feriengäste. Eine Ferienhausagentur, die private Ferienimmobilien zur Vermietung anbietet, tritt gewerblich auf. Bei einer gewerblichen Vermietung ist das Reiserecht (§§ 651a BGB ff) anwendbar.

Ein ganz wichtiger Unterschied ergibt sich im Reiserecht aus § 651f Abs 2 BGB, wonach ein Urlauber wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann (Schadensersatz). Ein derartiger Fall ist im allgemeinen bei einer Minderungsquote ab 50 Prozent des Reisepreises gegeben. Bei einer Anmietung der Ferienwohnung von Privat ist diese Möglichkeit des Schadensersatzes nicht vorgesehen. Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht darin, dass bei einer Privatanmietung der Zeitmietvertrag nicht ordentlich gekündigt werden kann. Bei der gewerblichen Vermietung ist ein Rücktritt vom Vertrag vor Mietbeginn jederzeit möglich, wobei angemessene Entschädigungen in aller Regel - abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts - zu zahlen sind. Ausnahmsweise kann jedoch der Urlauber auch einen Mietvertrag bei einer Privatanmietung (so wie im Reisevertragsrecht vorgesehen) wegen höherer Gewalt kündigen, z.B. dann, wenn die gebuchte Ferienwohnung in einem Gebiet liegt, in dem extreme Lawinengefahr herrscht.

Häufig ist die Ferienwohnung oder das Ferienhaus im Ausland belegen. Damit stellt sich die Frage, welches Recht und welches Gericht zuständig ist. Wird der Vertrag mit einem gewerblichen Anbieter in Deutschland abgeschlossen, sind die deutschen Gerichte zuständig und es ist folglich deutsches Recht anwendbar. Bei einer Anmietung von Privat im Ausland, greift das ausländische Recht. Es sei denn, die Ferienwohnung oder das Ferienhaus ist im Gebiet der EU belegen und sowohl Vermieter als auch Mieter leben in Deutschland.

Die Anmietung einer Ferienwohnung von einem privaten Vermieter beinhaltet ein höheres Risiko als die Buchung bei einem Reiseveranstalter. Einzelne schwarze Schafe bieten insbesondere aus dem Ausland ein Ferienhaus im Internet an, das die angebotenen Leistungen nicht erfüllt oder im Extremfall überhaupt nicht existiert. Die folgende kurze Checkliste nennt die wichtigsten Hinweise bei Anmietung von unbekannten Anbietern:

Bevor daher eine Reisepreisminderung verlangt wird, ist es hilfreich, den persönlichen Einzelfall mit ähnlich gelagerten Fällen aus der Rechtsprechung zu vergleichen. Der AutoPilot von Finanztip.de für Reiserecht soll hierbei helfen. Der AutoPilot erstellt nachstehend ein "Inhaltsverzeichnis zu Ferienhaus/ Ferienwohnung". Wer noch mehr Infos wünscht, kann auf die untenstehende Spezial-Suchmaschine für Reiserecht zugreifen. Einige passende Schlüsselwörter sind für das Einfügen in das Suchfeld per Mausklick bereits aufgeführt.

Der AutoPilot stellt zusammen: prägnante Tipps, Hinweise, Rechtsprechung und ggf. Links zu Reisedatenbanken und Reisepreis-Vergleichsrechner (Schwerpunkt: Urlaubsangebote).

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zu Beiträgen mit Expertenwissen und Textsuche zum Reiserecht sind im Web kaum zu finden. Ausnahme: Kostenpflichtige Heftbestellungen bei DGfR. In anderen Rubriken wie zum Beispiel bei Versicherungsrecht - hier Reiseversicherungen sind im Web qualitativ gute Informationen kostenfrei abrufbar.



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