Das Landgericht Berlin gab der Kundin recht. Der Veranstalter hatte es versäumt, die Flugbuchung schriftlich zu bestätigen. Aus den Reiseunterlagen hätte sich der Irrtum unschwer erkennen lassen. Die Richter betonten, dass gerade bei Internetbuchungen die Gefahr von Falscheingaben besonders groß und die schriftliche Bestätigung daher unbedingt erforderlich ist. Außerdem hätte der Reiseveranstalter auf seiner Internetseite angeben müssen, dass sich das Flugangebot auf das weitaus unbekanntere Melbourne in den USA bezog.
Urteil des LG Berlin
33 O 130/03
Spiegel online
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