Ihr Recht bei Streik (Fluglotsen - Piloten)

Ein Streik auf dem Flughafen führt schnell zu vielen Flug-Stornierungen. Welche Verbraucherrechte hat der Fluggast? Flug-Gesellschaften müssen nur dann keine Entschädigung zahlen, wenn die Verzögerung durch nicht beherrschbare außergewöhnliche und für die Fluggesellschaft unvermeidliche Umstände verursacht wurde. Ein Streik der Fluglotsen oder von Mitarbeitern der Vorfeldkontrolle (Februar 2012) ist sehr wahrscheinlich als außergewöhnlichen Umstand zu werten, so dass die Fluggesellschaften und Airlines keine Entschädigung zu zahlen haben. Bei einem Streik der eigenen Piloten ist eher nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen. Letztlich wird daher der BGH entscheiden müssen, ob ein Streik der eigenen Piloten (Beispiel: Streik der Lufthansa-Piloten im Februar 2010) als "höhere Gewalt" anzusehen ist oder nicht.

Für die Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung ist ein Verschulden der Fluggesellschaft erforderlich. Bei einem Streik der airline-unabhängigen Fluglotsen oder von Mitarbeitern der Vorfeldkontrolle haben Fluggäste auch keinen Anspruch auf die EU-Ausgleichzahlungen. Es besteht aber ein Anspruch auf Ersatzbeförderung und zwar sowohl für Pauschalreisende als auch für Fluggäste, die den Flug direkt bei der Fluggesellschaft gebucht haben. Der Reisende hat die Wahl, ob er eine Ersatzbeförderung in Anspruch nehmen oder auf den nächsten Flug warten möchte. Er kann mithin frei entscheiden, ob er eine Ersatzbeförderung annimmt oder nicht. Eine Verpflichtung die Ersatzbeförderung anzunehmen, besteht hingegen nicht.

Betreuungsrechte: Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft

Flugpassagiere haben einen Anspruch auf Betreuung, während sie auf dem Flughafen auf den verspäteten Flug warten. Diese Betreuungsrechte gelten unabhängig davon, wer für die Verspätung verantwortlich ist oder sie verschuldet hat. Dazu gehört bei stundenlangem Warten am Flughafen der Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft. Die zwei kostenlose Telefonate sind im Zeitalter des Mobilfunks kaum noch zu erwähnen. Anders sieht es aber aus bei sehr langen Wartezeiten und über Nacht. Hieraus kann sich auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Hotel ableiten. Auch diese Ansprüche gehen auf eine Verordnung der Europäischen Union zurück.

Die Betreungsrechte brauchen nicht eingefordert zu werden, weil die Initiative hierzu von den Airlines ausgehen soll. So müssen die Fluggesellschaften ihre Passagiere über das Ausmaß der Verzögerungen und die Fluggastrechte informieren. Zur Betreuung gehört auch die Ausgabe von Restaurant-Gutscheinen und ggf. sogar Gutscheinen für die Hotelübernachtung und den Transfer zum Hotel. In der Praxis müssen die Flugpassagiere aber häufig auf die Airline zugehen und ihre Rechte einfordern oder im Zweifel zunächst selber für Verpflegung zahlen und später ihr Recht und damit die Entschädigung beanspruchen. Unterkunft und Verpflegung müssen selbstverständlich angemessen sein. Wer sich also auf eigene Faust um Hotel und Restaurant kümmert, bleibt auf den Kosten sitzen. Denn auch der Fluggast hat die Schadenminderungspflicht zu beachten, wonach die Höhe des Schadens (angemessen) gering zu halten ist.

Umbuchung auf andere Airlines

Bei gebuchten internationalen Flügen muss die Fluggesellschaft versuchen, den Fluggast auf einen anderen Flug zum gebuchten Zielflughafen umzubuchen. Flugpassagiere müssen dabei einen Umweg und Zwischenstopp sowie eine längere Flugdauer akzeptieren. Bei einem Streik (höhere Gewalt) kann der Fluggast seinen gebuchten Flug auch kostenfrei stornieren. Die Kunden erhalten ihr Geld zurück und wer trotzdem fliegen möchte, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Beispiel: Wenn der Flug wegen eines Vulkanausbruchs auf Island annulliert wird, kann man sich die Kosten der Flugbuchung erstatten lassen oder auf ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einem späteren Zeitpunkt nach Wahl bestehen.

Streik als Außergewöhnlicher Umstand

Ein Anspruch der Fluggäste auf Schadensersatz soll nur dann nicht in Betracht kommen, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche und für die Fluggesellschaft unvermeidliche Umstände verursacht worden sei. Um die Auslegung dieses Begriffes werden im Einzelfall auch wieder Gerichte angerufen. So zum Beispiel der BGH zum Schadenersatzanspruch, wenn Flug gecancelt wird. Technische Probleme mit dem Flugzeug sollen allerdings nach dem EuGH-Urteil nicht unter diese Ausnahmeregel fallen. Die Ursache muss außerhalb des Einflussbereiches der Fluggesellschaft liegen, so dass die Ursache von der Fluggesellschaft nicht zu beherrschen sei. Die Beweispflicht hat die Airline. Das Landgericht Darmstadt hat im Urteil vom 29.10.2008 - 7 S 200/08 entschieden, dass Fluggesellschaften auch dann Ausgleichszahlungen leisten müssen, wenn ein seltener technischer Defekt die Ursache für eine längere Verspätung war. [Mehr hierzu im Artikel Verspätung des Flugzeugs unter Rechtsprechung].

Ein außergewöhnlicher Umstand ist zum Beispiel ein Vulkanausbruch auf Island, der zu einer Sperrung des Luftraumes führt. Auch extremes Wetter ist ohne Zweifel ein außergewöhnlicher Umstand. Aber es ist nicht alles nur Schwarz oder nur Weiß. Wer häufig fliegt, stellt schon mal fest, das manche Flüge zu einem Zielflughafen wegen schlechten Wetters "ausfallen", während die andere Airline zum gleichen Zielflughafen abhebt und die paar wenigen Passagiere auf die andere Flugline umgebucht worden sind. Vertreter der Fluggesellschaften weisen auch gern darauf hin, dass für einen Großteil der Verspätungen im europäischen Flugverkehr zumindest teilweise Flughäfen und nationale Flugsicherungen mitverantwortlich sind. Bei einem Streik der eigenen Mitarbeiter (Piloten, Flugbegleiter, Bodenpersonal) kommt es für einen Anspruch auf Entschädigung (Schadenersatz) vermutlich auf den Einzelfall an und welche Maßnahmen die Fluggesellschaft getroffen hat, um die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Grundsatz: Bei einem Streik der eigenen Piloten ist eher nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen.

Schadenersatz bei höherer Gewalt

Faustregel: Bei höherer Gewalt gibt es nichts. Beispiel: Verpasst ein Reisender wegen des Streiks der Fluglotsen sein Kreuzfahrtschiff am Zielflughafen, kann er von der Fluggesellschaft dafür keine Entschädigung verlangen. Gleiches gilt für die Ausgleichsleistung für anullierte Flüge nach der EU-Verordnung. Höhere Gewalt ist eben höhere Gewalt. Dem Fluggast stehen lediglich die Betreuungsrechte zu.

Piloten-Streik als höhere Gewalt

Fluggesellschaften müssen also nur dann nicht zahlen, wenn die Verzögerung durch nicht beherrschbare außergewöhnliche und für die Fluggesellschaft unvermeidliche Umstände verursacht wurde. Höchstrichterlich ist zwar noch nicht entschieden, ob ein Streik der eigenen Piloten (Beispiel: Streik der Lufthansa-Piloten im Februar 2010) als "höhere Gewalt" anzusehen ist. Nach der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Betriebsfremdheit wird ein Streik des eigenen Flugpersonals von den Richtern wahrscheinlich eher als vermeidbar angesehen werden, so dass die Flugpassagiere ein Recht auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastverordnung haben.

So urteilten die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH- Urteil zu C 402/07 und C 432/07, Sturgeon / Condor / Air France SA vom 19.11.2009 (Link zum EuGH-Urteil) zugunsten der Fluggäste. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.02.2010 - Xa ZR 95/06 und in 4 ähnlich gelagerten Verfahren die Auslegung des EuGH und damit den Anspruch der Flugpassagiere nach der Flugastrechteverordnung bestätigt.

Verwandt: Anschlussflug verpasst und Flug überbucht und Haftung / Entschädigung bei Flügen sowie Ihr Recht als Flugggast
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