Gepäckschaden nach Zwischenstopp vor Anschlussflug
Ein Berufsmusiker reiste mit derselben Fluggesellschaft von Boston nach Paris und dann weiter nach Hannover. Beim Umsteigen in die Maschine nach Hannover wurde sein Handgepäck, das sein wertvolles Saxofon enthielt, beanstandet. In aller Eile wurde das Gepäckstück umverpackt und beim normalen Fluggepäck verstaut. Auf dem Weitertransport wurde das Instrument erheblich beschädigt. Die Fluggesellschaft berief sich auf die Transportbedingungen, wonach der Fluggast bei unsachgemäßer Verpackung selbst für Schäden haftet.
Diesen Einwand ließ das Oberlandesgericht Celle nicht gelten. Untersagt eine Fluggesellschaft einem Reisenden die Mitnahme von Handgepäck erst im Rahmen eines Zwischenaufenthalts und kommt es während des Anschlussfluges aufgrund unzureichender Verpackung des Handgepäcks zu dessen Beschädigung, verstößt die Berufung des Luftfrachtführers auf den vereinbarten Haftungsausschluss gegen Treu und Glauben. Der Fluggast konnte Ersatz für den verursachten Schaden verlangen.
Urteil des OLG Celle vom 22.01.2007
11 U 246/06
Finanztip.de
Keine Gewähr für Richtigkeit