Fluggast bei Sicherheitskontrolle für Gepäck verantwortlich

Fluggesellschaften können nicht haftbar gemacht werden, wenn einem Passagier an den Sicherheitskontrollen des Flughafens ein Gepäckstück abhanden kommt. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich das Gepäck noch nicht in der Obhut der Fluggesellschaft.

Urteil des LG Frankfurt/Main vom 02.05.2007
3-13 O 170/06
Pressemitteilung des LG Frankfurt/Main

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps