Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Ansprüche der verhinderten Kreuzfahrtgäste ab. Ihnen wäre es zuzumuten gewesen, die Notrufnummern anzurufen. Zudem hätten sie sich einen anderen Anschlussflug suchen müssen, auch wenn sie dadurch den ersten Tag der Kreuzfahrt verpasst hätten. Dies hätte allenfalls eine Reisepreisminderung von sieben Prozent gerechtfertigt. Keinesfalls waren die beiden Touristen jedoch berechtigt, die gesamte Reise abzubrechen.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 02.11.2006 - 2/19 O 201/05
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