Das Amtsgericht Neuwied hielt den Anspruch nicht für begründet. Der Tourist hätte warten müssen, bis der Veranstalter das weitere Vorgehen geklärt und einen Ersatzflug organisiert hat. Nur wenn der Veranstalter die Hilfe verweigert oder ein "besonderes Interesse" an einem alsbaldigen Abflug beim Reisenden vorliegt (z. B. bei Gebrechlichkeit oder Begleitung eines Säuglings), darf der Reisende zur Selbsthilfe greifen.
In dem entschiedenen Fall konnte der Reiseveranstalter einen mit drei Stunden Verzögerung startenden Flug von einem nahe gelegenen Ausweichflughafen organisieren. Die Inanspruchnahme dieses Ersatzfluges wäre dem Reisekunden zumutbar gewesen. Er blieb daher auf den Kosten für das selbst besorgte Ticket sitzen.
Urteil des AG Neuwied vom 11.08.2004 - 4 C 700/04, RRa online
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