Flussdurchquerung - Hinweis im Reiseprospekt

Kein Schadenersatz bei Hinweis im Reiseprospekt

Ein Pauschalurlauber kann keinen Schadenersatz vom Reiseveranstalter begehren, wenn er mit einem vom Veranstalter empfohlenen Mietwagen eine Tour unternimmt und beim Durchqueren eines Flusses stecken bleibt. Im Urteilsfall hatte sich der Motor bei der Flussdurchquerung voll Wasser gesaugt. Im Reiseprospekt war ein Hinweis enthalten, dass bei Flussdurchquerungen auf die Wassertiefe zu achten sei (Landgericht München I Az.: 29 O 7822/00).


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