In jedem Falle sind alle Mängel aufzuführen, deretwegen der Reisende Ansprüche erhebt. Nur dann ist der Reiseveranstalter in die Lage versetzt, konkret vor Ort den Anspruch zu überprüfen und entsprechende Nachforschungen anzustellen. Wichtig ist, dass das Anspruchsschreiben innerhalb der Ein-Monats-Frist beim Reiseveranstalter eingegangen sein muss, und zwar spätestens am letzten Tag der Frist, spätestens bis zum Ende der üblichen Geschäftszeiten.
Schon im Reklamationsschreiben, in jedem Falle aber in der Klageschrift, muss der Reklamationsgegenstand inhaltlich eindeutig festgelegt werden. Es ist der konkrete Lebenssachverhalt zu schildern, aus dem die jeweilig erhobenen reiserechtlichen Ansprüche wie Minderung und Schadenersatz abgeleitet werden.
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