Als Leitsatz kann gelten: Ein Reisender, der wegen Mängel der Reise Minderung fordert, muss die einzelnen Mängel so bezeichnen, dass das Gericht die Abweichungen von den geschuldeten Reiseleistungen erkennen kann. Allgemeine Wertungen reichen zur Darlegung von Mängeln nicht aus. So empfindet der Reisende zum Beispiel den als "ruhig" beschriebenen Urlaubsort als zu laut. Das Lärmempfinden ist aber subjektiv unterschiedlich. Nun muss im Prozess der tatsächliche Lärm konkret und für das Gericht nachvollziehbar beschrieben werden. PhonMessungen sind dem Reisenden nicht möglich.
Der gerichtliche Vortrag muss sich also auf Rückschlüsse beschränken. Es ist darzulegen, welches die Lärmquellen gewesen sind, bei Baulärm z. B., wieviele Arbeiter auf welcher Baustelle gearbeitet haben, die wie weit vom Hotelzimmer bzw. vom Hotel lag, welche Baumaschinen eingesetzt wurden und wie sie zum Einsatz kamen, an welchen Tagen während welcher Uhrzeiten mit welcher Intensität gearbeitet wurde, wie die Bauweise des Hotels konkret war und wie sich deshalb die Lärmbelästigung tatsächlich konkret wie ausgewirkt hat.
| © RA Paul Degott bei Finanztip.de |
|
|