Ganz wichtig: Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter müssen Sie binnen eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter anmelden. Beispiel: Sollte die Reise am 15. August enden und brechen Sie die Reise vorzeitig ab und kehren Sie am 5. August schon zurück, dann müssen Sie Ihre Ansprüche bis zum 15. September angemeldet haben. Verzögert sich der Rückflug, weil die Rückflugmaschinen überbucht sind und kehren Sie erst am 20. August zurück, müssen Sie Ihre Ansprüche gleichwohl bis zum 15. September geltend gemacht haben.
Damit der Urlauber diese Ausschlussfrist auch kennt, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Urlauber (z.B. in seinen Reisebedingungen) auf diese wichtige Frist hinzuweisen. Außerdem ist genau darzulegen, wo die Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter angemeldet werden müssen.
Versäumen Sie also diese Ausschlussfrist von 1 Monat, sind die Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Es ist also wichtig, dass Sie nach Rückkehr aus Ihrem Urlaub gleich tätig werden, sofern Sie Geld zurück haben möchten. Dazu sind die Mängel und auch ein eventueller Schaden dem Reiseveranstalter konkret darzulegen. In dem Brief an den Reiseveranstalter ist klar deutlich zu machen, welchen Anspruch Sie fordern (z.B. Reisepreisminderung oder Schadenersatz). Nochmals: Eine allgemeine Beschwerde über Reisemängel reicht nicht aus. Der von Ihnen verlangte Entschädigungsbetrag muss allerdings in dem Schreiben noch nicht eindeutig beziffert sein. Das Schreiben sollten Sie per Einschreiben/Rückschein an den Reiseveranstalter schicken.
Wenn der Reiseveranstalter nicht zahlt, müssen Sie binnen 6 Monaten nach dem ordnungsgemäßen Ende der Reise entweder eine Klage oder einen Mahnbescheid erheben, damit die Ansprüche nicht verjähren. Für diese Frist von 6 Monaten wird der Zeitraum von der Anmeldung des Anspruchs bis zur schriftlichen Zurückweisung durch den Reiseveranstalter nicht eingerechnet. Im Zweifel ist rechtzeitig Klage zu erheben bzw. ein Mahnbescheid zu erwirken. Bei einem Mahnbescheid ist jedoch vorher klar festzulegen, welche Forderung in Geld Sie an den Reiseveranstalter richten. Denn ein falscher Geldbetrag im Mahnbescheid kann zu stattlichen Kosten bei einer Feststellungklage führen.
| Verwandt: Verjährungsfristen nach dem BGB |
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