Fristen im Reiserecht

Wer eine Pauschalreise bucht, ist als Verbraucher im deutschen Reiserecht gut geschützt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gewährt dem Verbraucher in den §§ 651a bis 651 BGB zahlreiche Rechte zum Verbraucherschutz. Voraussetzung ist jedoch, dass der Reisende seine Rechte fristgerecht geltend macht, denn es handelt sich um so genannte Ausschlussfristen. Dies bedeutet, wenn der Urlauber seine Ansprüche aus dem Reisevertrag geltend machen, muss er die folgenden Fristen aus dem Reiserecht beachten.

Ganz wichtig: Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter müssen Sie binnen eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter anmelden. Beispiel: Sollte die Reise am 15. August enden und brechen Sie die Reise vorzeitig ab und kehren Sie am 5. August schon zurück, dann müssen Sie Ihre Ansprüche bis zum 15. September angemeldet haben. Verzögert sich der Rückflug, weil die Rückflugmaschinen überbucht sind und kehren Sie erst am 20. August zurück, müssen Sie Ihre Ansprüche gleichwohl bis zum 15. September geltend gemacht haben.

Ausschlussfrist von einem Monat

Um Gewährleistungsansprüche wie Minderung oder sogar Rückzahlung des Reisepreises oder Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu beanspruchen, muss der Urlauber die Ausschlussfrist von einem Monat unbedingt einhalten. Nach Ablauf dieser Frist verfallen insoweit die Rechte des Reisenden. Die Monatsfrist beginnt ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Auch bei einer Verkürzung oder Verlängerung der Reise, gilt für die Berechnung der Frist der Tag der Beendigung der Reise. Dies ist in der Regel der Tag, der in der Reisebestätigung genannt ist.

Damit der Urlauber diese Ausschlussfrist auch kennt, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Urlauber (z.B. in seinen Reisebedingungen) auf diese wichtige Frist hinzuweisen. Außerdem ist genau darzulegen, wo die Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter angemeldet werden müssen.

Meckern ist keine Geltendmachung von Ansprüchen

Wer als Urlauber vor Ort die Reiseleitung auf die Reisemängel hingewiesen hat, muss die eigenen Ansprüche nach Beendigung der Reise deutlich machen. Beispiel: In einem Schreiben an den Reiseveranstalter wird eine Reisepreisminderung geltend gemacht. Es reicht nicht aus, sich deswegen an den Reisevermittler (Reisebüro) zu wenden.

Versäumen Sie also diese Ausschlussfrist von 1 Monat, sind die Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Es ist also wichtig, dass Sie nach Rückkehr aus Ihrem Urlaub gleich tätig werden, sofern Sie Geld zurück haben möchten. Dazu sind die Mängel und auch ein eventueller Schaden dem Reiseveranstalter konkret darzulegen. In dem Brief an den Reiseveranstalter ist klar deutlich zu machen, welchen Anspruch Sie fordern (z.B. Reisepreisminderung oder Schadenersatz). Nochmals: Eine allgemeine Beschwerde über Reisemängel reicht nicht aus. Der von Ihnen verlangte Entschädigungsbetrag muss allerdings in dem Schreiben noch nicht eindeutig beziffert sein. Das Schreiben sollten Sie per Einschreiben/Rückschein an den Reiseveranstalter schicken.

Wenn der Reiseveranstalter nicht zahlt, müssen Sie binnen 6 Monaten nach dem ordnungsgemäßen Ende der Reise entweder eine Klage oder einen Mahnbescheid erheben, damit die Ansprüche nicht verjähren. Für diese Frist von 6 Monaten wird der Zeitraum von der Anmeldung des Anspruchs bis zur schriftlichen Zurückweisung durch den Reiseveranstalter nicht eingerechnet. Im Zweifel ist rechtzeitig Klage zu erheben bzw. ein Mahnbescheid zu erwirken. Bei einem Mahnbescheid ist jedoch vorher klar festzulegen, welche Forderung in Geld Sie an den Reiseveranstalter richten. Denn ein falscher Geldbetrag im Mahnbescheid kann zu stattlichen Kosten bei einer Feststellungklage führen.

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