Fristsetzung bei Mangel im Ferienhaus
Im Ferienhaus hat es dem Urlauber zu sehr gestunken. Die Sanitäranlagen funktionierten nicht richtig. Der Handwerker kam zwar, aber auch nach der Handwerkerreparatur hat es weiter gestunken. Der Urluaber hat nach der Handwerkerreparatur die Heimreise angetreten. Er wäre besser beraten gewesen, wenn er dem Veranstalter unter Setzung einer Frist den Mangel und die beabsichtige Rückreise angekündigt hätte. So hat das Gericht ihm nicht Recht gegeben (Amtsgericht Ahrensburg Aktenzeichen 41 C 53/99).
Finanztip.de
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