Das Oberlandesgericht Celle (Az.:11 U 221/01) hatte nun zu entscheiden, ob der Anspruch rechtzeitig, das heißt innerhalb der gestzlichen Ausschlussfrist von einem Monat beim Reiseveranstalter geltend gemacht wurde oder nicht. Das Gericht interpretierte den Brief als eine Geltendmachung von Ansprüchen. Somit war die Frist zur Wahrung der Ansprüche auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises gewahrt. Fazit: Besser ist es, ganz klar im Brief an den Reiseveranstalter darzulegen, was verlangt wird (hier: teilweise Erstattung des Reisepreises).
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