Reisepreisminderung - Fristwahrung

Anspruch auf Reisepreisminderung deutlich artikulieren
Ein Urlauberin hatte einen Pauschalurlaub gebucht. Innerhalb der Frist von einem Monat nach Rückkehr aus dem Pauschalurlaub schrieb sie einen Brief an den Reiseveranstalter und schilderte darin die Mängel und den Ärger der Reise. Der Brief endete mit den Worten: "Durch diese Situation sind wir nicht bereit, dieses Verhalten auf sich beruhen zu lassen".

Das Oberlandesgericht Celle (Az.:11 U 221/01) hatte nun zu entscheiden, ob der Anspruch rechtzeitig, das heißt innerhalb der gestzlichen Ausschlussfrist von einem Monat beim Reiseveranstalter geltend gemacht wurde oder nicht. Das Gericht interpretierte den Brief als eine Geltendmachung von Ansprüchen. Somit war die Frist zur Wahrung der Ansprüche auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises gewahrt. Fazit: Besser ist es, ganz klar im Brief an den Reiseveranstalter darzulegen, was verlangt wird (hier: teilweise Erstattung des Reisepreises).


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