Die Betroffenen verlangten jedoch den Ersatz des gesamten Schadens, denn nach ihrer Ansicht hätte der Busfahrer den Bus nicht unbeaufsichtigt auf dem Parkplatz zurücklassen dürfen. Der Richter gab aber dem Busreise-Veranstalter recht. Es stelle keinen Verstoß gegen "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt" dar, wenn der Busfahrer sich von seinem Fahrzeug während einer Pause entferne. Grundsätzlich habe auf dem belebten Autobahnparkplatz "kein besonderes Aufbruchsrisiko" bestanden. Außerdem sei der Bus vom Restaurant aus sichtbar gewesen.
Schließlich hätten die Reisenden auch ihr wertvolles Gepäck ohne Bedenken im Bus gelassen. Es würde eine "Überspannung der Anforderungen" darstellen, wenn der Busfahrer auch während kurzer Pausen ständig den Bus bewachen müsste. Wenn unter den dargelgten Umständen dem Urlauber Gepäck entwendet wird, so ist dies ein allgemeines Lebensrisikos (Amtsgericht München Aktenzeichen 32 C 31258/00).
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