Tipps zur richtigen Reklamation bei Reisemängel
Beim Lesen und Schreiben von Artikel zum Reiserecht ist immer wieder festzustellen, dass Urlauber ein "falsches Gefühl" für Reisemängel haben. Baulärm statt Meeresrauschen oder feuchte Zimmerwände sind Reisemängel und können
reklamiert werden. Allerdings neigen Urlauber dazu, oft unwirksame oder deutlich überzogene Forderungen bei den Reiseveranstaltern geltend machen und fallen dann vor Gericht durch.
So fordern Urlauber häufig einen Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Dabei kann dieser Anspruch nach überwiegender Rechtsprechung erst ab einer Minderungsquote von 50% des Reisepreises geltend gemacht werden. Eine derart fehlerhaft aufgebaute Reisemängelklage ist dann vom Gericht abzuweisen. Die wichtigsten Tipps für eine Reklamation nach dem Reiserecht:
Reisemängelanzeige
Urlauber müssen nach dem Reiserecht einen Reisemangel nachweisen. Dieser ist gegeben, wenn vom Veranstalter zugesicherte Leistungen nicht vorhanden sind. Dabei sollten alle gerügten Mängel aufgelistet und beschrieben werden. Die Einreichung beim Reiseleiter vor Ort ist nachzuweisen (d.h. Bestätigung vom Reiseleiter). Fotos und Zeugen erhöhen die Beweiskraft. Der Reisemangel ist konkret zu beschreiben. Hier einige
Beispiele für unpräzise Reisemängel-Bezeichnungen.
Reiseleiter vor Ort
Für eine spätere eventuelle Reisepreisminderung muss der Urlauber bereits am Urlaubsort auf die Mängel hinweisen, damit der Veranstalter die Möglichkeit hat, innerhalb einer angemessenen Frist darauf zu reagieren und die Mängel gegebenenfalls zu beseitigen oder eine Ersatzalternative bereitzustellen.
Fristwahrung
Nach der Rückkehr müssen Reisende ihre Ansprüche innerhalb eines Monats gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Allgemeine Hinweise und Mängelrügen sind nicht ausreichend. Die Ansprüche sollten daher auf eine konkrete und detaillierte Mängelliste basieren. In jedem Fall muss sich aus dem Anliegen klar ergeben, dass aufgrund der Reisemängel ein Anspruch gestellt wird. Beispiel: Reisepreis-Rückerstattung. Nur so wird die Ausschlussfrist gewahrt.
Verjährung
Ansprüche im Reiserecht verjähren (seit dem 01.01. 2002) in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Die Reiseveranstalter haben die gesetzliche Möglichkeit, die Verjährungsfrist in ihren Bedingungen auf ein Jahr zu verkürzen.
Finanztip.de
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