Getrennte Apartments
Ein Appartement, das im Katalog als Wohneinheit beschrieben wird, muss über zusammenhängende Räume und einen gemeinsamen Eingang verfügen. Drei Urlauberpaare hatten ein gemeinsames Apartment gebucht. Bei ihrer Ankunft in der Anlage am Ferienort wurden sie aber in getrennten Wohnungen untergebracht.
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Eine Reisegruppe, die gemeinsam in einer Wohneinheit den Urlaub verbringen möchte, aber am Ferienort eine Hauptwohnung und ein getrennt zu begehendes Appartement vorfinden, sehen hierin zu Recht einen Reisemangel. Außerdem waren die Apartments ungepflegt, die Fenster verrottet, die Küchen verdreckt und das Poolgeländer durchgerostet. Das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2/24 O 371/94) sah hierin Grund für eine Reisepreisminderung von 60%.
Finanztip.de
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