Vertragliche Schadenersatzansprüche

Kann bei einer fehlerhaften Reisevertragserfüllung dem Reiseveranstalter Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, hat der Reisende neben dem Anspruch auf Minderung auch Anspruch auf Schadenersatz (§ 651f Abs. 1 BGB). Von dieser Schadenersatzpflicht sind alle durch die Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schäden einschließlich aller Mangelfolge- und Begleitschäden erfasst, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Reisemangel stehen und begrifflich über den Minderungsanspruch hinausgehen.

Gemeint sind Vermögensschäden wie z. B. nutzlose Aufwendungen und Mehrkosten infolge des Mangels, Sachschäden wie z. B. Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck oder auch Körperschäden z. B. Verletzungen bei Benutzung von Hoteleinrichtungen, die nicht verkehrssicher sind oder Gesundheitsschäden wegen verdorbener Speisen. Ein Mitverschulden des Reisenden ist zu berücksichtigen (§ 254 BGB) und mindert den Schadenersatzanspruch.

Neben dem Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz wegen konkreter Schäden steht dem Reisenden nach § 651f Abs. 2 BGB ein Schadenersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Voraussetzung ist, dass die Reise durch ein Verschulden des Reiseveranstalters vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Hat die Reise also nicht stattgefunden oder rechtfertigen die aufgetretenen Mängel eine Minderung des Reisepreises um mehr als 50 %, steht dem Reisenden eine angemessene Entschädigung zu. Bei verschiedenen Gerichten haben sich Tagessätze herausgebildet als Höchstgrenze mit Abzügen je nach Einzelfall (LG Frankfurt) oder ein Mindesttagessatz von 25 Euro mit einer Anpassung nach oben je nach den Umständen des Einzelfalles (LG Hannover).

  © RA Paul Degott bei Finanztip.de
Finanztipps