Denn mit dem Zugang z. B. zu Beförderungsmitteln oder Unterbringungseinrichtungen setzt der Reiseveranstalter seine Kunden potenziellen Gefahren aus, so dass er verpflichtet ist, die nötigen Vorkehrungen zum Schutze der Reisenden zu treffen. Tut er dies schuldhaft nicht, haftet er für sich und seine Leute auf Schadenersatz. Zu ersetzen sind dabei nicht nur die direkten Schäden; es ist ggf. auch Schmerzensgeld zu zahlen (§ 847 BGB).
Allerdings kann der Reiseveranstalter die vorbeschriebene Haftung durch entsprechende Vereinbarung etwa über die Allgemeinen Reisebedingungen auf bestimmte Höchstsummen begrenzen (§ 651h BGB).
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