Gravierende Reiseänderungen

Dass Veranstalter gerne unmittelbar vor Abflug ihren zahlenden Gästen teils gravierende Reiseänderungen mitteilen, ist leider kein neuer Sachverhalt. Ebensowenig, dass Urlauber immer wieder falsch darauf reagieren. Wie in diesem Fall, als ein Mann zweiwöchige Pauschalferien auf Lanzarote gebucht hatte. Ein Urlauber erfuhr 10 Tage vor dem Abflug, dass eines der beiden hoteleigenen Schwimmbäder wegen Bauarbeiten geschlossen sei. Der Urlauber trat daraufhin die Reise nicht an und verbrachte stattdessen seinen Urlaub in Deutschland statt auf den Kanaren. Der Urlauber forderte vom Veranstalter die Rückzahlung der ihm entstandenen Zusatzkosten sowie Schadensersatz wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit".

Das Gericht schmetterte die gestellten Forderungen ab. Ein Reisemangel (hier: das gesperrte Schwimmbad) kann nur dann eine Stornierung rechtfertigen, wenn dieser Mangel eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung beinhaltet. Reiserechtler messen dies an einem Proezntsatz der Reisepreisminderung, der in diesem Fall aber wegen des geschlossenen Pools "nicht annähernd erreicht" worden wäre (Amtsgericht Bad Homburg Az.: 2 C 2141/00-18).


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