Kläger sind in einem Fall die Angehörigen eines elfjährigen Kindes, das auf einer Pauschalreise der Familie in Griechenland bei der Benutzung einer auf dem Hotelgelände stehenden Wasserrutsche ertrank, weil es mit dem Arm in ein Absaugrohr geraten war und sich nicht befreien konnte. Die Öffnungen der Absaugrohre waren nicht mit einem Schutzgitter abgedeckt; der Hoteleigentümer hatte die Wasserrutsche ohne Baugenehmigung errichtet.
Der Reiseveranstalter argumentierte wie folgt: Die Benutzer mussten für die Wasserrutsche extra bezahlen. Folglich gehört die Wasserrutsche nicht zu der vermittelten Reise und deshalb trifft den Reiseveranstalter auch nicht die so genannte Verkehrssicherungspflicht. Außerdem war die Wasserrutsche auch nicht in der Katalogbeschreibung enthalten.
Die Mutter - die auch aufgrund abgetretenen Anspruchs des Vaters handelt - und die Brüder des Kindes, die alle an posttraumatischen Belastungsstörungen mit Krankheitswert leiden, haben den Reiseveranstalter auf Schmerzensgeld verklagt, weil dieser seine Pflicht verletzt habe, die Sicherheit der Hoteleinrichtungen zu überprüfen. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben und jedem Familienmitglied jeweils 20.000 Euro zuerkannt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des beklagten Reiseveranstalters zurückgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Reiseveranstalter eine Verkehrssicherungspflicht, die ihn verpflichtet, seine Vertragshotels und deren Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten. Bei der inmitten des Hotelkomplexes gelegenen Wasserrutsche handelte es sich aus der - maßgeblichen - Sicht der Reisenden um eine zum Leistungsangebot des Reiseveranstalters gehörende Hoteleinrichtung, auch wenn die Rutsche in der im Reisekatalog des Veranstalters enthaltenen Hotelbeschreibung nicht erwähnt war und der Hotelbetreiber für die Benutzung ein gesondertes Entgelt verlangte. Der Reiseveranstalter hätte deshalb die Sicherheit der Rutsche prüfen müssen.
Diese Prüfungspflicht hat er verletzt. Denn auf jeden Fall hätte er sich danach erkundigen müssen, ob die Anlage genehmigt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden war.
Bundesgerichtshof X ZR 142/05
In einem weiteren Fall hatte der Reiseveranstalter für ein Appartementhotel auf Menorca mit kindgerechter Ausstattung geworben. Ein achtähriges Kind hat sich jedoch schwer am Bein verletzt, als es gegen die Eingangstür aus Glas lief und diese zerbrach. Der BGH bestätigte auch hier eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 25.000 Euro. Zur Begründung hieß es, dass ein Reiseveranstalter, der mit kindgerechter Ausstattung wirbt, auch die Einrichtung auf Gefährdung für Kinder überprüfen müsse.
Bundesgerichtshof X ZR 44/04
Diese Urteile liegen auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. So hatte der Bundesgerichtshof schon früher entschieden, dass ein Reiseveranstalter seine Vertragshotels nicht nur auf Komfort, sondern auch in Bezug auf Sicherhehit zu prüfen habe. In einem früheren Fall hatte ein junger Mann beim Sturz vom Balkon des Hotels einen Trümmerbruch erlitten, weil das Balkongeländer weggebrochen war. Schon damals hatte der BGH dem Reiseveranstalter die Pflicht auferlegt, Vertragshotels einmal pro Saison auf derartige Punkte zu prüfen.
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