Haftungsausschluss bei Streik

Reisebedingungen und Haftungsausschluss

Der Reiseveranstalter hatte in den Reisebedingungen einen Haftungsausschluss verankert, der auch Ausfälle hervorgerufen durch Streiks beinhaltet. Das Amtsgericht Duisburg (Az.: 3 C 654/02) lässt diesen Haftungsausschluss nicht zu. Danach muss der Reiseveranstalter auch für eine Wartezeit eintreten, die durch einen Busfahrerstreik verursacht wurde. Die Busfahrer waren für den Transfer zum Flughafen vom eingeschalteten Busunternehmen vorgesehen.


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