Das Schlafzimmer des Apartments lag nur rund 150 Meter von einer Autobahn entfernt. Im Reiseprospekt des Veranstalters war folgender Hinweis abgedruckt: "Lärmbeeinträchtigung bei den zur Straße gelegenen Zimmern". Ein Umzug innerhalb des Hotels hätte keine echte Lärmreduzeirung bewirkt.
Die Urlauber flogen vorzeitig (nach fünf Tagen) wieder nach Hause und verlangten und verlangten ihr Geld zurück und Schadensersatz wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit". Die Richter zeigten Verständnis und entschieden im Sinne der Urlauber. Begründung: Trotz des Hinweises im Reisekatalog mussten die Urlauber nicht mit solch unerträglichem Lärm rechnen, denn der Hinweis auf eine Lärmbeeinträchtigung hatte verharmlosenden Charakter. Der Reiseveranstalter hätte nach der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern ausdrücklich auf die außergewöhnliche Lärmbelästigung hinweisen müssen.
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