Das mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Karlsruhe hielt das Etagenbett nicht in jedem Fall für ungeeignet, um von Kindern benutzt zu werden. Es war zumindest mit einer gewissen Absturzsicherung versehen, die erwarten ließ, dass jedenfalls bei älteren Kindern und/oder bei Kindern mit ruhigem Schlaf keine Gefährdung bestand. Im Übrigen konnte der Reiseveranstalter davon ausgehen, dass kleine oder unruhig schlafende Kinder das Bett nicht benutzten. Deshalb durfte sowohl der Hotelier als auch der Reiseveranstalter darauf vertrauen, dass diese Umstände bei der Verteilung der Schlafplätze berücksichtigt und eine Gefährdung vermieden würde. Das Gericht hielt den Eltern vor, sie hätten das obere Bett auch der mitreisenden 11-jährigen Tochter zuweisen können oder bei Sicherheitsbedenken um ein anderes Bett bitten müssen. Das Gericht wies die Schadensersatzklage demzufolge ab.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.04.2007
7 U 73/06
NJW Heft 32/2007, Seite XII
RRa 2007, 163
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