Wer aus solch einem Grund eine Reise storniert, der kann hierfür nicht seine Reiserücktrittskostenversicherung in Anspruch nehmen. Grundsätzlich sind Impfungen und etwaige Unverträglichkeiten Sache der reisenden Person. Die Unverträglich einer Malariaimpfung für den geplanten Keniaurluab hätte ohne großen Aufwand vor der Buchung der Reise hätte erkannt werden können (Amtsgericht Sinsheim Az.: 4 C 179/99).
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