Findet ein Urlauber beim Aufschneiden eines Brotes darin eine Ameise, ist dies erstmal kein Reisemangel (Amtsgericht Mönchengladbach, 5a C 706/88). Eine Ameisenstraße an der Bettkante berechtigt dagegen zur Minderung des Reisepreises um 25 Prozent (Amtsgericht Frankfurt, 2/24 S 475/87).
Ameisenstraßen im Bett eines Urlaubshotels, die zwar vom Hotelpersonal mit Insektenvernichtungsmitteln wirksam bekämpft werden, können trotzdem einen Grund für eine Reisepreisminderung darstellen. So erfolgte die Insektenvernichtung ohne vorherige Ankündigung in Abwesenheit der Gäste. Außerdem wurde das Bettzeug nicht gewechselt. Wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen war für zwei Tage der Reisepreis zu 100% zu erstatten (Landgericht Frankfurt am Main Az.: 2/24 S 297/01).
Eine Ameisenstraße im Zimmer oder die Kakerlake im Bad oder anderes Ungeziefer ist allein nicht ausreichend, um den Reisepreis zumindern. So wurden zehn Kakerlaken in einem Zimmer auf Gran Canaria für hinnehmbar erachtet (Amtsgericht Bonn: Az.: 4 C 470/95 ).
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