Wenn die Fluggesellschaft insolvent geworden ist

Grundsätzlich haben Pauschalurlauber einen Erstattungsanspruch wegen vertaner Urlaubszeit, wenn die Fluggesellschaft Insolvenz anmelden musste. Dabei gilt nach Amtsgericht Frankfurt (Az.: 31 C 3260/01-16): Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit, wenn statt der gebuchten Urlaubsreise der Urlaub zu Hause verbracht wird.

Wird stattdessen eine andere Urlaubsreise gebucht, so soll kein Anspruch bestehen, weil die neu gebuchte Urlaubsreise "aus freien Stücken" erfolgte.


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