Rechtliche Voraussetzungen für Oelpreiszuschläge

Will der Reiseveranstalter wegen erheblicher Erhöhung der Rohoelpreise und des ungünstigen Dollar-Kurses die mit Reisenden vereinbarten Reisepreise anheben, kann er dies nicht uneingeschränkt tun. Das Preiserhöhungsverlangen setzt nämlich voraus, dass über die Allgemeinen Reisebedingungen ein einseitiges Preiserhöhungsrecht mit genauen Angaben zur Berechnung des erhöhten Preises mit dem Reisenden vereinbart worden ist (§ 651a Abs. 4 BGB).

Sollen die Preise auf dieser Basis um mehr als 5 % angehoben werden, steht dem Reisenden ein kostenloses Rücktrittsrecht zu (§ 651a Abs. 5 BGB). Preiserhöhungen sind ohnehin nur für solche Reiseverträge zulässig, bei denen zwischen Buchungstag und Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen (§ 11 Ziffer 1 AGBG). Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Abreisetermin sind ebenfalls unzulässig (§ 651a Abs. 5 BGB).

© RA Paul Degott und IWW-Institut, "RechtsBrief Touristik", Beilage des SteuerBrief Touristik bei Finanztip.de
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