Nach Ansicht Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 18 U 9/02) ist es die Sache des Reisenden, seine Eignung für einen derartigen Abenteuerausflug zu prüfen. Es würde grundsätzlich die Anforderungen an den Reiseveranstalter überspannen, wenn der Reiseveranstalter die Pflicht hätte, genau zu prüfen, wie geübt oder ungeübt eine Teilnehmer einer Abenteuerreise sei. Der Unglückshügel wurde von den anderen Teilnehmern der Exkursion ohne Probleme gemeistert. Es sind daher keine besonderen Umstände ersichtlich, wonach die Teilnehmer besonders routiniert oder geübt sein mussten.
Fazit: Wer einen Abenteuerausflug bucht (hier: eine Jeepsafari), der muss selber kritisch seine Eignung für den Ausflug prüfen und nicht der Reiseveranstalter. Ein solcher Ausflug setzt eine zusätzliche Risikobereitschaft voraus.
|
|