Nach der Rückkehr und überstandener Mandeloperation verlangte sie Schmerzensgeld, weil die Betreuerinnen sie in Italien auch gegen ihren Willen in ein Krankenhaus hätte einweisen müssen. Das Landgericht Halle (Aktenzeichen 2 T 313/01) hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen. Gegen den Willen eines erkrankten Jugendlichen muss der Betreuer den Jugendlichen nur bei einer akuten Notsituation ins Krankenhaus einweisen. Eine solche Notsituation liegt nicht vor, wenn der kranke Jugendliche angibt, solche Beschwerden (hier: akutes Halsweh) bereits öfters gehabt zu haben und dass Schmerzmittel ausreichend seien. siehe auch
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