Jugendreise/ Aufsichtspflicht

Ein Betreuer einer Jugendgruppe muss eine erkrankte 15-jährige Reisende nur dann auch gegen ihren Willen in ein Krankenhaus einweisen lassen, wenn eine akute Notsituation vorliegt. Auf einer Freizeitreise in Italien erkrankte eine 15-Jährige an heftigen Halsschmerzen. Sie weigerte sich aber, trotz schlimmerer Schmerzen in ein Krankenhaus zu gehen, weil sie sich dort vor den grauenhaften Verhältnissen fürchtete.

Nach der Rückkehr und überstandener Mandeloperation verlangte sie Schmerzensgeld, weil die Betreuerinnen sie in Italien auch gegen ihren Willen in ein Krankenhaus hätte einweisen müssen. Das Landgericht Halle (Aktenzeichen 2 T 313/01) hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen. Gegen den Willen eines erkrankten Jugendlichen muss der Betreuer den Jugendlichen nur bei einer akuten Notsituation ins Krankenhaus einweisen. Eine solche Notsituation liegt nicht vor, wenn der kranke Jugendliche angibt, solche Beschwerden (hier: akutes Halsweh) bereits öfters gehabt zu haben und dass Schmerzmittel ausreichend seien. siehe auch


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