Rabattgesetz bis zum 1. August 2001
§ 1 Rabattgesetz definiert den Rabatt als Preisnachlass, der im geschäftlichen Verkehr bei Waren oder
gewerblichen Leistungen des täglichen Bedarfs Endverbrauchern gewährt oder angekündigt wird. Unter
Preisnachlass ist ein Nachlass vom ansonsten allgemein geforderten Preis, also ein vom Normalpreis
abweichender Sonderpreis zu verstehen (BGH NJW 1995, 462).
Rabatte sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, das Rabattgesetz erlaubt sie ausdrücklich. Zulässige
Rabatte sind die folgenden:
Barzahlungsrabatt bis 3 % (§ 2 RabattG),
Mengenrabatt (§ 7 RabattG), bei Großlieferung in einer Verkaufseinheit
Sondernachlässe ( 9 RabattG), nämlich Verwerternachlass an Personen, die die Ware/Leistung für
ihre berufliche/gewerbliche Tätigkeit verwenden; Großverbrauchernachlass für Abnehmer, die sich
vertraglich von vornherein zu einer Großabnahme verpflichtet haben und Personalrabatt für den
Eigenbedarf von Betriebs- bzw. Werksangehörigen.
Mit Wirkung zum 1. August 2001 ist das Rabattgesetz abgeschafft worden.