Rabattgesetz bis zum 1. August 2001

§ 1 Rabattgesetz definiert den Rabatt als Preisnachlass, der im geschäftlichen Verkehr bei Waren oder gewerblichen Leistungen des täglichen Bedarfs Endverbrauchern gewährt oder angekündigt wird. Unter Preisnachlass ist ein Nachlass vom ansonsten allgemein geforderten Preis, also ein vom Normalpreis abweichender Sonderpreis zu verstehen (BGH NJW 1995, 462).

Rabatte sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, das Rabattgesetz erlaubt sie ausdrücklich. Zulässige Rabatte sind die folgenden:

  • Barzahlungsrabatt bis 3 % (§ 2 RabattG),
  • Mengenrabatt (§ 7 RabattG), bei Großlieferung in einer Verkaufseinheit
  • Sondernachlässe ( 9 RabattG), nämlich Verwerternachlass an Personen, die die Ware/Leistung für ihre berufliche/gewerbliche Tätigkeit verwenden; Großverbrauchernachlass für Abnehmer, die sich vertraglich von vornherein zu einer Großabnahme verpflichtet haben und Personalrabatt für den Eigenbedarf von Betriebs- bzw. Werksangehörigen.

    Mit Wirkung zum 1. August 2001 ist das Rabattgesetz abgeschafft worden.

      © RA Paul Degott bei Finanztip.de
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